I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, wandten sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 20. März 2006 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein ihnen am 22. Februar 2006 zugestelltes Urteil des Finanzgerichts (FG) München. Die Kläger waren bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch Steuerberater P.
Mit beim BFH am 20. April 2006 eingegangenem Schriftsatz erklärte Rechtsanwalt A, nunmehr die Kläger zu vertreten und beantragte zugleich die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat. Nachdem antragsgemäß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 24. Mai 2006 verlängert worden war, teilte Rechtsanwalt A mit beim BFH am 24. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz mit, die Nichtzulassungsbeschwerde namens und im Auftrag der Beschwerdeführer zurückzunehmen.
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