Der Senat hat durch Beschluss vom 15. November 2002 IX B 133/02 die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Noch vor Zugang dieses mit einfachen Brief übersandten Beschlusses nahm der Kläger die Beschwerde zurück.
Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat. Die Rücknahme ist wirksam, auch wenn sie --wie im Streitfall-- nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person erfolgt ist; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 10. November 1997 X B 166/97, BFH/NV 1998, 618, m.w.N.).
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