BFH - Beschluss vom 05.05.2003
IX B 133/02
Normen:
FGO §§ 62a 116 125 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1089

NZB: Rücknahme durch nicht postulationsfähigen Vertreter

BFH, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen IX B 133/02

DRsp Nr. 2003/8684

NZB: Rücknahme durch nicht postulationsfähigen Vertreter

1. Eine NZB kann bis zur Entscheidung des BFH über sie zurückgenommen werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe.2. Die Beschwerde kann auch wirksam von einem nicht vor dem BFH vertretungsberechtigten Beschwerdeführer zurückgenommen werden. Die Zustimmung des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO §§ 62a 116 125 ;

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 15. November 2002 IX B 133/02 die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Noch vor Zugang dieses mit einfachen Brief übersandten Beschlusses nahm der Kläger die Beschwerde zurück.

Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat. Die Rücknahme ist wirksam, auch wenn sie --wie im Streitfall-- nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person erfolgt ist; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 10. November 1997 X B 166/97, BFH/NV 1998, 618, m.w.N.).