BFH - Beschluss vom 01.09.2005
IX B 87/05
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 ; FGO § 116 Abs. 6 § 58 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 94
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 392/04

NZB: Rüge der Prozessunfähigkeit

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen IX B 87/05

DRsp Nr. 2005/19102

NZB: Rüge der Prozessunfähigkeit

1. Die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage ist grds. durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.2. Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen.3. Bei Prüfung der Prozessfähigkeit ist das Gericht grds. in der Auswahl seiner Beweismittel frei und überzeugt sich im Wege des Freibeweises. Dem BFH steht indes Ermessen zu, ob er selbst Beweis erhebt oder zur Klärung zurückverweist.4. Wird die Prozessunfähigkeit eines Beteiligten, die bereits im finanzgerichtliches Verfahren vorlag, erst im Revisionsverfahren festgestellt, so ist die Sache durch Prozessurteil zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Entsprechendes gilt, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die mangelnde Vertretung i. S. von § 119 Nr. 4 FGO geltend gemacht.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ; FGO § 116 Abs. 6 § 58 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2001 nicht Folge leistete, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage war als Anlage u.a. der Einspruchsbescheid beigefügt.