BFH - Beschluss vom 16.01.2003
XI B 59/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 754

NZB: Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen XI B 59/02

DRsp Nr. 2003/6101

NZB: Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Rüge, das FG hätte einen Erörterungstermin anberaumen müssen, erfordert die Darlegung, auf welche Rechtsnorm sich der behauptete Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermines stützt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorgelegen habe, ist die Beschwerde unbegründet. Der Kläger hat ausweislich der Akten am 20. Oktober 2000 sein Einverständnis dazu erklärt, dass in der Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

2. Soweit der Kläger rügt, sein Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins sei verletzt, ist der Vortrag unschlüssig.