Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorgelegen habe, ist die Beschwerde unbegründet. Der Kläger hat ausweislich der Akten am 20. Oktober 2000 sein Einverständnis dazu erklärt, dass in der Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
2. Soweit der Kläger rügt, sein Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins sei verletzt, ist der Vortrag unschlüssig.
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