Die Beschwerde ist unbegründet.
Die als grundsätzlich gerügte Frage, ob das Finanzgericht (FG) das Verfahren mit Rücksicht auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 84/95 hätte aussetzen müssen, ist inzwischen jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich. Der erkennende Senat hat sich mit dem nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gefassten Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX R 84/95 (BFH/NV 2000, 429) dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) angeschlossen, nach dem gegen die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
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