BFH - Beschluß vom 27.03.2000
IX B 12/00
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1130

NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen IX B 12/00

DRsp Nr. 2000/5666

NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

Zu den Anforderungen an die Rüge der mangelnden Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die als grundsätzlich gerügte Frage, ob das Finanzgericht (FG) das Verfahren mit Rücksicht auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 84/95 hätte aussetzen müssen, ist inzwischen jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich. Der erkennende Senat hat sich mit dem nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gefassten Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX R 84/95 (BFH/NV 2000, 429) dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) angeschlossen, nach dem gegen die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.