BFH - Beschluss vom 23.10.2006
I B 173/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 724
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 5761/02 K, G - 18.10.2005,

NZB: Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen I B 173/05

DRsp Nr. 2007/2849

NZB: Rüge mangelnder Sachaufklärung

Die substantiierte Darlegung eines Sachaufklärungsmangels verlangt Ausführungen dazu, dass entweder der Mangel gegenüber dem FG erfolglos gerügt wurde oder welche Aufklärungsmaßnahme sich dem FG aus welchen Gründen auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen musste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Tantiemevereinbarungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (1996 bis 1999) zunächst A, B und C zu je einem Drittel beteiligt waren. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 hat A seinen Geschäftsanteil veräußert; statt seiner halten nunmehr X 8,33 v.H., Y ebenfalls 8,33 v.H. und Z 16,66 v.H. des Stammkapitals der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin war in allen Streitjahren A, seit dem 1. Oktober 1999 außerdem X. B und C waren bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt.