BFH - Beschluss vom 21.03.2006
X B 94/05
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, 4 § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1142
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1265/03

NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen X B 94/05

DRsp Nr. 2006/10888

NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

1. Zu den Anforderungen an die Rüge, das FG hätten den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen.2. Der FG-Beschluss hinsichtlich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.3. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind - abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen - nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1, 4 § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise begründet worden ist.

1. Einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargetan.