Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise begründet worden ist.
1. Einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargetan.
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