BFH - Beschluss vom 10.05.2006
III B 89/05
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 52 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1505

NZB: Ruhen des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen III B 89/05

DRsp Nr. 2006/19097

NZB: Ruhen des Verfahrens

1. Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Es genügt, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt.2. Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 52 ;

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.

1. Hiernach hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Dabei genügt es, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz. 23). Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893).