Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
1. Hiernach hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Dabei genügt es, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz. 23). Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893).
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