BFH - Beschluss vom 03.03.2006
II B 70/05
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 160 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1249
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 231/04

NZB: Sachaufklärungspflicht - ordnungsgemäße Absendung von Steuerbescheiden

BFH, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen II B 70/05

DRsp Nr. 2006/11173

NZB: Sachaufklärungspflicht - ordnungsgemäße Absendung von Steuerbescheiden

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass von der Finanzbehörde verlangt werden kann, die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Steuerbescheids durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festzuhalten.2. Fehlt ein solcher Vermerk, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht.3. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind für den Nachweis, dass die angegriffenen Bescheide fristwahrend den Machtbereich des FA verlassen haben, nicht anzuwenden.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 160 Abs. 2 ;

Gründe: