Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss mit der klarstellenden Maßgabe zu verwerfen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als gesetzliche Prozessstandschafterin (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306) die X-KG, vertreten durch den Komplementär und Geschäftsführer X, ist (§ 132 FGO).
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