I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 Klage mit dem Antrag, ihn mit seiner früheren Ehefrau zusammen zu veranlagen. Mit Urteil vom 28. Mai 1999 wies das FG die Klage hinsichtlich der beantragten Zusammenveranlagung und dem hilfsweise geltend gemachten Abzug von Unterhaltszahlungen von ... DM an die Ehefrau ab; es gab dem Kläger nur insoweit Recht, als es einen weiteren Abzug von Erhaltungsaufwendungen zuließ.
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