BFH - Beschluss vom 26.06.2003
IV B 195/01
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1437

NZB: Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen IV B 195/01

DRsp Nr. 2003/12215

NZB: Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht.2. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gem. § 76 Abs. 2 FGO verlangt den Vortrag, aus welchem Grund ein Anlass zu einem Hinweis des Gerichts bestand. Allein aus dem Umstand, dass das FG den Sachverhalt anders beurteilt als der Kl., ergibt sich kein Anlass zu einem Hinweis. Denn dem FG obliegt keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung irgendwie andeuten muss.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.