BFH - Beschluß vom 12.04.2002
XI B 88/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1026

NZB; Sachaufklärungspflicht; Honorarordnungen als Beurteilungsmaßstab für eine ingenieurähnliche Tätigkeit

BFH, Beschluß vom 12.04.2002 - Aktenzeichen XI B 88/01

DRsp Nr. 2002/10007

NZB; Sachaufklärungspflicht; Honorarordnungen als Beurteilungsmaßstab für eine ingenieurähnliche Tätigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht.2. Honorarordnungen werden in der Rspr. zur Bestimmung des jeweiligen Leistungsbildes nur ergänzend herangezogen (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.10.1989 - IV R 118-119/87, BStBl II 1990, 64).

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rz. 66 f.).