BFH - Beschluss vom 01.04.2003
VII B 276/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 ; LuftVG § 70 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1076

NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VII B 276/02

DRsp Nr. 2003/8978

NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

1. Die im Hauptflugbuch gespeicherten Daten dürfen an die in § 70 Abs. 2 LuftVG genannten Stellen, zu denen auch die Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie die Luftfahrtbehörden der Länder gehören, nur übermittelt werden, wenn dies für die in § 70 Abs. 1 LuftVG genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. Die Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens fällt hierunter nicht. Das FG verstößt daher nicht gegen die Sachaufklärungspflicht, wenn es davon absieht, eine Auskunft über die im Hauptflugbuch gespeicherten Daten einzuholen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge des übergangenen Beweisantrags.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 ; LuftVG § 70 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter des Kleinflugzeugs ..., das erstmals 1992 aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) verbracht worden war. Nach den vom Zollfahndungsamt (ZFA) bei der Flughafen X-GmbH getroffenen Feststellungen befand sich das Flugzeug in dem Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 22. Februar 1996 im Zollgebiet der Gemeinschaft. Auf Nachfrage des ZFA teilte der Kläger mit Schreiben vom 1. September 1997 u.a. mit, das Flugzeug sei nur vorübergehend für Tage oder Wochen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden.