I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1994 und 1995 ein Gebäude, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient. Das Erdgeschoss sowie eine Garage, drei Stellplätze und drei Carports vermietete sie an ihren Ehemann, den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der dort eine Fahrschule betrieb; er führte damit sowohl steuerfreie (§ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1993) als auch steuerpflichtige Umsätze aus. Die Klägerin verzichtete gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG 1993 auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993), versteuerte diese und brachte insbesondere die Vorsteuerbeträge aus den Baukosten in Abzug. Der Kläger nahm entsprechend aus den Mietkosten den Vorsteuerabzug vor.
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