BFH - Beschluss vom 08.09.2006
V B 126/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2300
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1197/02

NZB: Sachaufklärungspflicht, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen V B 126/05

DRsp Nr. 2006/27297

NZB: Sachaufklärungspflicht, Überraschungsentscheidung

1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht verlangt es aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag des anwaltlich vertretenen Beteiligten hätte aufdrängen müssen.2. Es führt nicht zu einer Überraschungsentscheidung, dass das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auch Gesichtspunkte heranzieht, die nicht vertieft erörtert wurden.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1994 und 1995 ein Gebäude, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient. Das Erdgeschoss sowie eine Garage, drei Stellplätze und drei Carports vermietete sie an ihren Ehemann, den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der dort eine Fahrschule betrieb; er führte damit sowohl steuerfreie (§ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1993) als auch steuerpflichtige Umsätze aus. Die Klägerin verzichtete gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG 1993 auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993), versteuerte diese und brachte insbesondere die Vorsteuerbeträge aus den Baukosten in Abzug. Der Kläger nahm entsprechend aus den Mietkosten den Vorsteuerabzug vor.