BFH - Beschluss vom 28.07.2003
IV B 214/01
Normen:
EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 56

NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen IV B 214/01

DRsp Nr. 2003/13907

NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Sachaufklärungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Beteiligten sind verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entspr. zu erklären.2. Macht ein Stpfl. geltend, seine Tätigkeit sei mit der eines beratenden Betriebswirts oder eines Ingenieurs vergleichbar, so muss er dem Gericht konkret vortragen, er habe sich Kenntnisse angeeignet, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines beratenden Betriebswirts/Ingenieurs entsprechen. Fehlen derartige Ausführungen, so kann das FG von einer weiteren Sachaufklärung durch Beweiserhebung absehen.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: