BFH - Beschluss vom 30.08.2005
III B 22/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 88
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 179/00

NZB: Sachaufklärungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen III B 22/05

DRsp Nr. 2005/19584

NZB: Sachaufklärungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht aufgrund Übergehens von Beweisanträgen.2. Das Übergehen von Beweisanträgen kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seiner Beweisanträge erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat.3. Die Verfahrensrüge, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erfordert den Vortrag, dass das FG sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hat, zu dem die Beteiligten sich zuvor nicht äußern konnten.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Jahr 1999 Kindergeld in Höhe von 1 115 DM monatlich von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse).

Am 5. Juli 1999 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, sie habe den am 25. Juni 1999 abgesandten Scheck über das ihr zustehende Kindergeld noch nicht erhalten und fragte an, wann sie das Geld abholen könne. Die Klägerin erhielt daraufhin nach einer entsprechenden Verfügung der Familienkasse das Kindergeld für Juni am 9. Juli 1999 bar ausgezahlt.