I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Jahr 1999 Kindergeld in Höhe von 1 115 DM monatlich von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse).
Am 5. Juli 1999 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, sie habe den am 25. Juni 1999 abgesandten Scheck über das ihr zustehende Kindergeld noch nicht erhalten und fragte an, wann sie das Geld abholen könne. Die Klägerin erhielt daraufhin nach einer entsprechenden Verfügung der Familienkasse das Kindergeld für Juni am 9. Juli 1999 bar ausgezahlt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|