BFH - Beschluss vom 18.07.2006
VIII B 125/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2108
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1268/04

NZB: Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen VIII B 125/05

DRsp Nr. 2006/24952

NZB: Sachaufklärungsrüge

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist es erforderlich darzulegen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen.2. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie war zurückzuweisen.