I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, den verbleibenden Verlustabzug einer auf sie verschmolzenen GmbH, der F-GmbH (F), geltend machen kann. Die Sache befindet sich (nach Revisionsentscheidung des Senats vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 --auf die verwiesen wird--) im zweiten Rechtsgang.
Die beiden Gesellschafter der Klägerin errichteten im Jahr 1993 die F. Diese erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 insgesamt Verluste. Zum 31. Dezember 1996 wurden ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt.
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