BFH - Beschluss vom 25.04.2006
I B 60/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1501
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2154/03

NZB: Sachaufklärungsrüge, unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen I B 60/05

DRsp Nr. 2006/18887

NZB: Sachaufklärungsrüge, unterlassene Beweiserhebung

1. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweismittel gerügt, sind neben der Benennung des angebotenen Beweismittels Ausführungen dazu erforderlich, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme im tatsächlichen Bereich gewesen wäre und inwiefern das Urteil des FG - aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung - auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.2. Die bloße Behauptung, mit der antragsgemäßen Durchführung der Beweisaufnahme wäre das FG an der getroffenen Entscheidung "gehindert gewesen", bezeichnet keinen Verfahrensmangel.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, den verbleibenden Verlustabzug einer auf sie verschmolzenen GmbH, der F-GmbH (F), geltend machen kann. Die Sache befindet sich (nach Revisionsentscheidung des Senats vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 --auf die verwiesen wird--) im zweiten Rechtsgang.

Die beiden Gesellschafter der Klägerin errichteten im Jahr 1993 die F. Diese erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 insgesamt Verluste. Zum 31. Dezember 1996 wurden ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt.