BFH - Beschluss vom 25.07.2006
IV B 116/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2270
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 128/2003

NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen IV B 116/04

DRsp Nr. 2006/25934

NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

1. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen. Insoweit reicht eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte aus, ist aber auch erforderlich.2. Gründet sich der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht darauf, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können.3. Eine Beteiligtenvernehmung ist regelmäßig kein Beweismittel, das sich dem FG aufdrängen muss.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.