Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe teilweise nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Hierzu genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer --wie im Streitfall der Kläger-- lediglich erläutert, weshalb seiner Auffassung nach das Finanzgericht (FG) dem ganzen Sachverhalt nicht gerecht werde.
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