Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdeschrift zwei widersprechende Rechtssätze des Finanzgerichts (FG) und des BFH einander gegenübergestellt. Tatsächlich hat das FG einen Rechtssatz mit dem in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Inhalt jedoch nicht aufgestellt.
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