BFH - Beschluss vom 23.01.2003
VIII B 161/02
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 881

NZB; Schätzungsbescheid

BFH, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 161/02

DRsp Nr. 2003/7263

NZB; Schätzungsbescheid

Es ist in der Rspr. des BFH geklärt, dass ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid grds. keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen erfordert, es sei denn, dass hierfür ein besonderer Anlass besteht.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdeschrift zwei widersprechende Rechtssätze des Finanzgerichts (FG) und des BFH einander gegenübergestellt. Tatsächlich hat das FG einen Rechtssatz mit dem in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Inhalt jedoch nicht aufgestellt.