I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1998) Organträger einer GmbH. Er reichte für das Streitjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, nicht jedoch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 28. August 2000 die Umsatzsteuer für 1998. Dabei setzte das FA u.a. Umsätze zu 16 v.H. in Höhe von 870 000 DM an (vorangemeldete Umsätze: 842 714 DM).
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