BFH - Beschluss vom 08.09.2003
V B 37/02
Normen:
AO § 162 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 3 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 8

NZB: Schätzungsbescheid

BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen V B 37/02

DRsp Nr. 2003/14542

NZB: Schätzungsbescheid

Die Rechtsfrage, ob Rechtsbehelfe gegen Schätzungsbescheide erfolgreich nur mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden können, ist durch die Rspr. des BFH geklärt. Es liegt auf der Hand, dass eine Schätzung, die abweichend von der Steuererklärung ergangen ist, nicht mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden kann.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 3 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1998) Organträger einer GmbH. Er reichte für das Streitjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, nicht jedoch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 28. August 2000 die Umsatzsteuer für 1998. Dabei setzte das FA u.a. Umsätze zu 16 v.H. in Höhe von 870 000 DM an (vorangemeldete Umsätze: 842 714 DM).