BFH - Beschluss vom 27.10.2006
V B 21/06
Normen:
FGO § 75 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 463
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 427/05

NZB: Schätzungsbescheid

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen V B 21/06

DRsp Nr. 2007/310

NZB: Schätzungsbescheid

Hat das FG ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, warum es im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Schätzung keinen Anlass zu einer gesonderten Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung gemäß § 75 FGO gesehen hat, kommt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 75 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Professor, ist selbständig unternehmerisch tätig. Er gibt seit mehreren Jahren die Steuererklärungen mit erheblicher Verspätung und teilweise erst im Klageverfahren ab.

Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2003 (Streitjahr) schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 6. Juni 2005 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer auf 6 200 EUR fest. Aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen aus den Voranmeldungen in Höhe von 5 903,46 EUR ergab sich eine Zahllast von 296,54 EUR. Zudem setzte das FA in dem Bescheid einen Verspätungszuschlag in Höhe von 600 EUR fest.