Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dadurch begangen, dass es die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 FGO) als unzulässig abgewiesen hat.
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