Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Die Kläger rügen in erster Linie schwerwiegende Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts.
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