BFH - Beschluss vom 21.03.2003
VII B 197/02
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 13 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1103

NZB: schwerwiegender Fehler; handelsübliche Qualität reinrassiger Zuchtrinder

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen VII B 197/02

DRsp Nr. 2003/8416

NZB: schwerwiegender Fehler; handelsübliche Qualität reinrassiger Zuchtrinder

1. Ein schwerwiegender Fehler, der zur Zulassung der Revision führt, liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich oder doch jedenfalls so greifbar gesetzwidrig ist, dass das Vertrauen in die Rspr. nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte.2. Unter Berücksichtigung des EuGH-Urt. in EuGHE 1999, I - 35 spricht viel dafür, dass als reinrassig angemeldeten Zuchtrindern die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderliche gesunde und handelsübliche Qualität fehlt, wenn diese nicht durch die für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Zeugnisse nachgewiesen werden kann und die von Leukose befallenden Tiere auch tatsächlich nicht gesund waren.3. Das Merkmal der gesunden und handelsüblichen Qualität richtet sich nicht nach den Anforderungen des Bestimmungslandes, sondern nach den Anforderungen der Gemeinschaft, soweit dafür einheitliche Regeln gelten.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 13 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe: