BFH - Beschluss vom 31.01.2003
IX B 174/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 649

NZB; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Divergenz

BFH, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen IX B 174/02

DRsp Nr. 2003/4271

NZB; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Divergenz

Die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr. einschließlich Divergenz erfordert, dass eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtüberstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So ist bereits nicht ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene abstrakte Rechtsfrage der Kläger aufwerfen wollte.