BFH - Beschluss vom 03.02.2003
I B 27/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1057

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen I B 27/02

DRsp Nr. 2003/8828

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist nicht schon dann geboten, wenn das angefochtene Urteil des FG von anderen Entscheidungen abweicht oder wenn das FG die einschlägige höchstrichterliche Rspr. übersehen oder unrichtig umgesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Verlustrücktrags.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wohnte bis Ende 1976 (Streitjahr) im Inland und verlegte im Dezember 1976 seinen Wohnsitz ins Ausland. Mit Bescheid vom 7. November 1983 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen ihn Einkommensteuer 1976 in Höhe von 159 540 DM fest; dabei ging er von zu einem zu versteuernden Einkommen von 330 120 DM aus.