BFH - Beschluss vom 30.09.2003
XI B 153/02
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 213
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4530/99

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen XI B 153/02

DRsp Nr. 2003/16140

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. der FG.2. Die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.).