BFH - Beschluss vom 16.07.2003
I B 163/02
Normen:
AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 4

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr., Empfängerbenennung nach § 160 AO

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen I B 163/02

DRsp Nr. 2003/13902

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr., Empfängerbenennung nach § 160 AO

1. Der Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Sicherung einer einheitlichen Rspr.) ist nur gegeben, wenn das FG-Urteil von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht oder wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rspr. beschädigen würde.2. Eine ausländische KapG kann grds. "Empfängerin" von Leistungen i.S.d. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sein; an sie geleistete Zahlungen sind einem anderen als Empfänger nur zuzurechnen, wenn die KapG die entgoltenen Leistungen nicht selbst erbracht haben kann.

Normenkette:

AO § 160 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Betriebsausgaben abziehbar sind.