Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) alle von ihnen geltend gemachten Verfahrensrügen entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben. Die gerügten Verfahrensmängel liegen jedenfalls nicht vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|