BFH - Beschluss vom 07.02.2007
X B 105/06
Normen:
FGO § 76 § 81 § 94 § 96 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 962
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6604/01

NZB: Sitzungsniederschrift

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen X B 105/06

DRsp Nr. 2007/5943

NZB: Sitzungsniederschrift

1. Für die Niederschrift (Protokoll) über die mündliche Verhandlung gelten die §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend.2. Im Protokoll sind "die Aussagen der Zeugen" festzustellen. Begleitumstände der Aussagen wie etwa die Körpersprache der Zeugen bei der Vernehmung oder Kommentare der Prozessbeteiligten hierzu sowie sonstige Formen der für die Beweiswürdigung bedeutsamen Interaktionen (hier: "gemeinsames Gelächter") müssen nicht protokolliert werden.

Normenkette:

FGO § 76 § 81 § 94 § 96 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 160 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) alle von ihnen geltend gemachten Verfahrensrügen entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben. Die gerügten Verfahrensmängel liegen jedenfalls nicht vor.