Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1995 als unzulässig verworfen, da die Klage gegen das falsche FA gerichtet sei.
Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht, da Verfahrensfehler nicht vorliegen.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 119 Nr. 3 FGO und ein Mangel der Vertretung i.S. des § 119 Nr. 4 FGO sind nicht gegeben. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zur Sitzung am 1. Juni 2006 wurde laut in den Akten befindlicher Postzustellungsurkunde am 12. Mai 2006 zugestellt. Die ordnungsgemäße Ladung des Klägers wurde im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 festgestellt; eine weitere Erwähnung in den Entscheidungsgründen war nicht notwendig.
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