BFH - Beschluss vom 09.02.2007
XI B 103/06
Normen:
FGO § 119 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 965
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 657/06

NZB: Sitzungsniederschrift, ordnungsgemäße Ladung

BFH, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen XI B 103/06

DRsp Nr. 2007/5947

NZB: Sitzungsniederschrift, ordnungsgemäße Ladung

Ist die ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgestellt worden, so bedarf es keiner weiteren Erwähnung in den Entscheidungsgründen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3, 4 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1995 als unzulässig verworfen, da die Klage gegen das falsche FA gerichtet sei.

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht, da Verfahrensfehler nicht vorliegen.

a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 119 Nr. 3 FGO und ein Mangel der Vertretung i.S. des § 119 Nr. 4 FGO sind nicht gegeben. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zur Sitzung am 1. Juni 2006 wurde laut in den Akten befindlicher Postzustellungsurkunde am 12. Mai 2006 zugestellt. Die ordnungsgemäße Ladung des Klägers wurde im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 festgestellt; eine weitere Erwähnung in den Entscheidungsgründen war nicht notwendig.