BFH - Beschluss vom 25.08.2006
V E 6/05
Normen:
GKG § 3 § 34 § 47 § 52 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2291

NZB; Streitwert

BFH, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen V E 6/05

DRsp Nr. 2006/25233

NZB; Streitwert

1. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.2. Der Streitwert eines Zwischenurteils, das über den Steueranspruch im Ganzen befindet, entspricht dem Streitwert des Endurteils. Denn in diesem Umfang ergibt sich eine Beschwer, wenn gegen das Zwischenurteil Revision oder NZB erhoben wurde.

Normenkette:

GKG § 3 § 34 § 47 § 52 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wendet sich gegen die Höhe des von der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Kostenstelle) angenommenen Streitwertes für ein Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision, das gegen ein finanzgerichtliches Zwischenurteil gerichtet war.