I. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf Feststellung der Nichtigkeit eines Duldungsbescheides als unzulässig abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom 9. Mai 2005 die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 1 512 EUR festgesetzt.
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