BFH - Beschluss vom 29.06.2006
VII E 13/05
Normen:
AO § 191 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GKG § 52 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2100

NZB: Streitwert bei Duldungsbescheid

BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII E 13/05

DRsp Nr. 2006/23511

NZB: Streitwert bei Duldungsbescheid

1. Im FG-Verfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.2. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Duldungsbescheiden bemisst sich der Streitwert auch im Verfahren der NZB grundsätzlich nach der Forderung, wegen der durch den Duldungsbescheid die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz erfolgt ist.3. Dabei ist der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage grundsätzlich in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheides.

Normenkette:

AO § 191 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GKG § 52 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf Feststellung der Nichtigkeit eines Duldungsbescheides als unzulässig abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom 9. Mai 2005 die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 1 512 EUR festgesetzt.