BFH - Beschluss vom 27.08.2003
VIII B 150/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 226
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 35/02

NZB: Subsumtionsfehler

BFH, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen VIII B 150/02

DRsp Nr. 2003/15686

NZB: Subsumtionsfehler

Ein bloßer Subsumtionsfehler ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Y-GbR-- vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihr Anlagevermögen an die X-GmbH, an der sie auch als stille Gesellschafterin beteiligt war. Die aus dieser Beteiligung erzielten Erträge wurden in den gegenüber der GmbH ergangenen bestandskräftigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert. Dem Antrag, die Gewinnfeststellungen der Klägerin aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen über die anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 44 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung -- KStG a.F.--) zu ändern, entsprach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--). Den weitergehenden Antrag, die Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um den Gesamtbetrag der vGA nach § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen, lehnte das FA ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).