Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Y-GbR-- vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihr Anlagevermögen an die X-GmbH, an der sie auch als stille Gesellschafterin beteiligt war. Die aus dieser Beteiligung erzielten Erträge wurden in den gegenüber der GmbH ergangenen bestandskräftigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert. Dem Antrag, die Gewinnfeststellungen der Klägerin aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen über die anrechenbare Körperschaftsteuer (§
2. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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