BFH - Beschluss vom 09.02.2007
VII B 46/06
Normen:
TabakStG § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1199
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 146/04

NZB: Tabaksteuer - Einfuhrschmuggel

BFH, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen VII B 46/06

DRsp Nr. 2007/8140

NZB: Tabaksteuer - Einfuhrschmuggel

Es ist nicht zweifelhaft und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Lkw-Fahrer, der wissentlich Zigaretten in das Steuergebiet einschmuggelt, Steuerschuldner wird, auch wenn er dies auf Veranlassung von "Hintermännern" und in erster Linie in deren Interesse tut.

Normenkette:

TabakStG § 19 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) Tabaksteuer schuldet. Der Kläger hat als Fahrer eines mit Wurstkonserven beladenen LKW im Februar 2002 rd. 340 000 Zigaretten von Polen nach Deutschland verbracht; die Zigaretten waren im Dach des Aufliegers versteckt und sind, als sie vom Zoll entdeckt wurden, beschlagnahmt und später eingezogen worden. Der Kläger ist wegen dieses Vorgangs wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Kläger ist durch Abgabenbescheid des HZA zur Tabaksteuer herangezogen worden. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) hat sich die Gründe der Einspruchsentscheidung des HZA zu eigen gemacht; der Kläger sei infolge Nichtgestellung der versteckten Zigaretten Steuerschuldner geworden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der () gestützt wird.