Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Rechtssache dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087). Die Voraussetzungen hierfür sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Liegt zu der betreffenden Frage bereits Rechtsprechung des BFH vor, ist unter Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung auszuführen, weshalb gleichwohl ein weiterer Klärungsbedarf besteht.
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