BFH - Beschluss vom 01.02.2006
I B 112/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1158
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 980/04

NZB: Tantieme als vGA

BFH, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen I B 112/05

DRsp Nr. 2006/7910

NZB: Tantieme als vGA

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die einem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Tantieme von mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft regelmäßig zu vGA führt, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe für die Zusage einer außergewöhnlich hohen Tantieme bestanden haben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Rechtssache dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087). Die Voraussetzungen hierfür sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Liegt zu der betreffenden Frage bereits Rechtsprechung des BFH vor, ist unter Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung auszuführen, weshalb gleichwohl ein weiterer Klärungsbedarf besteht.