BFH - Beschluss vom 03.04.2003
IX B 173/02
Normen:
FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 314 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1081

NZB: Tatbestand des FG-Urteils, Einwendungen

BFH, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX B 173/02

DRsp Nr. 2003/8422

NZB: Tatbestand des FG-Urteils, Einwendungen

1. Der Tatbestand des FG-Urteils liefert den Beweis für das mündliche Beteiligtenvorbringen (§ 155 FGO i.V.m. § 314 ZPO).2. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes müssen zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden; sie sind nicht als Verfahrensmangel im NZB-Verfahren zu rügen.

Normenkette:

FGO §§ 108 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 314 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wiedereinsetzungsgründe i.S. von § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) innerhalb der Monatsfrist schriftlich vorzutragen seien oder ob auch ein schlüssiger mündlicher Vortrag genüge, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).