BFH - Beschluss vom 21.10.2005
IX B 164/05
Normen:
FGO § 108 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 340
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2401/04

NZB: Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen IX B 164/05

DRsp Nr. 2005/20427

NZB: Tatbestandsberichtigung

Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zustellung des Urteils beim FG geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 108 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).