1. Das Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes eines FG-Urteils ist ein von der NZB unabhängiges Verfahren gem. § 108FGO, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann.2. Die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung richtet sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2FGO wird damit nicht schlüssig dargelegt.