Die Beschwerde ist unbegründet. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erforderlich. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), liegt nicht vor.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung verkannt bzw. das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung im Streitfall zu Unrecht verneint habe. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).
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