BFH - Beschluss vom 02.08.2006
I B 156/04
Normen:
AO § 204 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2031
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4546/02

NZB: tatsächliche Verständigung

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 156/04

DRsp Nr. 2006/24760

NZB: tatsächliche Verständigung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung des FA nach Treu und Glauben nur angenommen werden kann, wenn auf Seiten des FA ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) beteiligt ist. Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen der Außenprüfung reichen nicht aus.

Normenkette:

AO § 204 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erforderlich. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), liegt nicht vor.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung verkannt bzw. das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung im Streitfall zu Unrecht verneint habe. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).