BFH - Beschluss vom 26.03.2003
VI B 151/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 § 135 Abs. 2 § 143 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1068

NZB: teilbarer Streitgegenstand

BFH, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen VI B 151/01

DRsp Nr. 2003/7994

NZB: teilbarer Streitgegenstand

Wird mit der NZB die Zulassung der Revision gegen ein klagabweisende FG-Urteil begehrt, kann der Beschwerde teilweise stattgegeben werden, wenn das angefochtene Urteil zu ESt-Bescheiden für mehrere Jahre ergangen ist und Zulassungsgründe nur für einzelne dieser Jahre schlüssig dargelegt worden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 § 135 Abs. 2 § 143 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Einkommensteuerbescheide mit der Begründung geändert werden durften, es sei nachträglich bekannt geworden, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte Lohnsteuerbescheinigungen über nicht existente Arbeitsverhältnisse vorgelegt habe.