BFH - Beschluss vom 02.05.2006
VII B 283/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 § 155 ; GG Art. 103 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1557/04

NZB: Terminsverlegung - Antrag in letzter Minute

BFH, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen VII B 283/05

DRsp Nr. 2006/20191

NZB: Terminsverlegung - Antrag "in letzter Minute"

1. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.2. Die dem FG 80 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Notwendigkeit, an diesem Tag einen Behandlungstermin wahrzunehmen, genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 § 155 ; GG Art. 103 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: