BFH - Beschluss vom 24.04.2006
VII B 78/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2118/01

NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen VII B 78/05

DRsp Nr. 2006/19451

NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

1. Ein erheblicher Grund, der zur Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins verpflichtet, kann auch in einer unerwartet schweren Erkrankung eines nahen Familienangehörigen liegen.2. Eine Terminsverlegung ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.3. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen.4. Die Gründe für die Verlegung müssen so genau angegeben werden, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Formenhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht.5. Sofern ein Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt wird, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht in der Lage ist, selbst zu beurteilen, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: