BFH - Beschluss vom 30.01.2003
IV B 137/01
Normen:
FGO §§ 96 155 ; ZPO § 227 Abs. 1, 2 ;

NZB: Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen IV B 137/01

DRsp Nr. 2003/6480

NZB: Terminsverlegung

Auch wenn die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO grds. erst auf Verlangen glaubhaft zu machen sind, berührt das nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht.

Normenkette:

FGO §§ 96 155 ; ZPO § 227 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) den teilweisen Erlass der mit bestandskräftigen Schätzungsbescheiden festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1973 bis 1983 nebst steuerlicher Nebenleistungen.

Nach Ablehnung des Erlassantrages und erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Kläger durch seinen (auch nunmehrigen) Prozessbevollmächtigten (P) Klage, mit der er sein Erlassbegehren weiter verfolgte.