BFH - Beschluss vom 31.03.2006
IV B 138/04
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1490
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 443/03

NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen IV B 138/04

DRsp Nr. 2006/18891

NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beteiligten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben worden ist.2. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist das FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.3. Unter Termin ist nur der Terminstag zu verstehen, nicht jedoch die Terminsstunde.4. Gegen etwaige Unzumutbarkeiten, die aus einer kurzfristigen Neubestimmung der Terminsstunde resultieren können, sind die Beteiligten dadurch geschützt, dass sie ggf. Anspruch auf die Verlegung des Termins haben.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist jedenfalls unbegründet.