FG München, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2294/04
NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung
BFH, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen VI B 132/06
DRsp Nr. 2007/14219
NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung
1. Das Gericht kann einen Termin aus "erheblichen Gründen" vor seiner Durchführung aufheben oder unter Bestimmung eines neuen Termins verlegen. Sind die geltend gemachten Gründe i. S. des § 227ZPO erheblich, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht.2. Die kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins.