BFH - Beschluss vom 27.10.2006
IV B 8/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 231
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 383/98

NZB: Totalgewinnprognose, Berücksichtigung von Subventions- und Lenkungsnormen

BFH, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen IV B 8/05

DRsp Nr. 2006/30417

NZB: Totalgewinnprognose, Berücksichtigung von Subventions- und Lenkungsnormen

1. Die Frage, ob die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden darf, wenn Minderungen des Betriebsvermögens alleine durch Inanspruchnahme eines Bewertungswahlrechts entstehen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.2. Die Frage ist insoweit höchstrichterlich geklärt, als negative Einkünfte aus der Anwendung von Subventions- und Lenkungsnormen nicht berücksichtigt werden dürfen, um den Zweck der Begünstigung nicht zu gefährden. Andererseits ist auch geklärt, dass Auswirkungen aus der Anwendung von Vereinfachungsvorschriften für die steuerlichen Gewinnermittlungen bei der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen sind.3. § 6 Abs. 2 EStG ist keine Subventions- und Lenkungsnorm, sondern eine Vereinfachungsvorschrift, die eine "Sofortabschreibung" gestattet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgearbeiteten Rechtsfragen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).