Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgearbeiteten Rechtsfragen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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