BFH - Beschluss vom 16.02.2006
XI B 35/05
Normen:
AO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 913
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 975/99

NZB: Treuhandverhältnis, Anwendung des § 41 AO auf Veranlagungssteuern

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen XI B 35/05

DRsp Nr. 2006/7831

NZB: Treuhandverhältnis, Anwendung des § 41 AO auf Veranlagungssteuern

1. Das BMF-Schr. v. 1.9.1994 IV B 3-S 2253a-15/94 ist erstmals auf Immobilienfonds anzuwenden, für deren Anteile der Außenvertrieb nach dem 30.11.1994 begonnen hat.2. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass § 41 Abs. 1 AO generell für die Veranlagungssteuern nicht anwendbar ist.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt oder ein Zulassungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.